Soweit Kinder vorhanden sind, ist es notwendig, sich über die Punkte Sorgerecht, Umgangsrecht und Kindesunterhalt Gedanken zu machen.
Sorgerecht | Umgangsrecht | Kindesunterhalt
1. Wem obliegt nach der Scheidung das Sorgerecht für die Kinder?
In der Bundesrepublik Deutschland ist vorgesehen, dass beide Eltern, auch nach einer Scheidung, das gemeinsame Sorgerecht für ein Kind obliegt. Soweit hierzu keine Anträge gestellt werden, verbleibt es daher auch nach der Scheidung bei einem gemeinsamen Sorgerecht der Eltern für die Kinder.
Nach der Ehescheidung gliedert sich das gemeinsame Sorgerecht dadurch auf, dass in Angelegenheiten des alltäglichen Lebens derjenige Ehegatte, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, d.h., bei dem es sich täglich aufhält, auch über die Angelegenheiten des alltäglichen Lebens die Entscheidungen alleine treffen darf. Lebt beispielsweise das Kind bei der Kindesmutter, so kann diese allein entscheiden, wann das Kind nach Hause kommen soll, mit welchen Freunden es spielen darf, oder ob es an einer Klassenreise teilnehmen darf oder nicht.
Entscheidungen hingegen, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, sowie Arztauswahl bei schwerer Krankheit, die Schulwahl oder die Konfession, müssen von beiden Eltern auch weiterhin einvernehmlich getroffen werden.
Im Einzelfall kann das Sorgerecht auch auf Antrag beim Familiengericht auf einen Elternteil übertragen werden. In diesem Fall muss der andere Ehegatte dem Antrag zustimmen. Soweit dieser Antrag im Scheidungsverfahren gestellt werden soll, muss auch der andere Ehegatte anwaltlich vertreten sein.
Soweit der andere Elternteil einer Übertragung nicht zustimmt, ist die Übertragung des Sorgerechtes, bzw. auch nur von Teilen desselbigen, nur dann möglich, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht. Hierbei sind sehr strenge Anforderungen zu stellen, um einen Elternteil gegen seinen Willen das Sorgerecht zu entziehen. Erforderlich wäre hier beispielsweise ein tiefgreifendes und grundlegendes Zerwürfnis der Eltern in wesentlichen Fragen der Erziehung, oder schwere Verstöße des einen Elternteils gegen das Kindeswohl.
2. Umgangsrecht:
Denjenigen, bei dem das Kind nicht seinen Lebensmittelpunkt hat, d.h. bei dem es nicht überwiegend lebt, hat ein Umgangsrecht zu seinem Kind. Dieses beinhaltet den regelmäßigen Kontakt zu dem Kind. Dieser Elternteil darf das Kind regelmäßig sehen und etwas mit ihm unternehmen. Zumeist gestaltet sich das Umgangsrecht als Wochenendbesuchsrecht, welches alle 14 Tage ausgeübt wird. Auch werden oft die Ferien, wie z.B. Schulferien, hälftig aufgeteilt. Die Gestaltungsmöglichkeiten, gerade im Hinblick auch auf Feiertage, etc., sind hier vielseitig.
3. Kindesunterhalt:
Leben die Eltern eines Kindes getrennt, muss derjenige Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, und der das Kind nicht betreut, Unterhalt in Geld bezahlen. Der Unterhalt muss monatlich im Voraus bezahlt werden, wobei ein Mindestunterhalt zum Wohl des Kindes nicht unterschritten werden darf. Auch darf der betreuende Elternteil nicht für das Kind auf Unterhalt verzichten.
Der Mindestunterhalt für Kinder ergibt sich aus der so genannten Düsseldorfer Tabelle. Diese ist in der Bundesrepublik Deutschland von den Gerichten als Maßstab für die Unterhaltsberechnung anerkannt. Gerne berechnen wir Ihnen bei konkreter Angabe der unterhaltsrelevanten Positionen den Ihrem Kind zustehenden Unterhalt. Bitte sprechen Sie uns an – Kontakt.
Zur Bestimmung des unterhaltsrelevanten Nettoeinkommens des Unterhaltsverpflichteten sind vielerlei Faktoren zu berücksichtigen. Grundsätzlich gilt, wie gesagt, die Düsseldorfer Tabelle:
Düsseldorfer Tabelle einfügen (Link)
Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Kindergeldbeträge (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) in Anrechnung gebracht werden müssen, wonach sich folgende Verschiebung ergibt:
Düsseldorfer Tabelle mit Kindergeldberücksichtigung
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