Scheidung mit Beteiligung eines Ausländers, Ausländerscheidung, Lebenspartnerschaften

Ausländerscheidung  |  Beteiligung eines Ausländers  |  Lebenspartnerschaften

Hierbei sind verschiedene Konstellationen zu unterscheiden:

1. Die scheidungswilligen Ehegatten haben die selbe ausländische Staatsangehörigkeit:

(z.B. Holländisch – Holländisch oder Polnisch – Polnisch, etc.) 

Hier ist eine Scheidung in Deutschland nur möglich, wenn einer der Ehegatten in Deutschland seinen gewöhnlichen ständigen Aufenthaltsort hat. Soweit die Scheidung durch das Gericht für zulässig erachtet wird, hat das Gericht in Deutschland nach dem Recht des Heimatlandes der Eheleute die Ehe zu scheiden, also im Fall einer holländisch – holländischen Ehe nach holländischem Recht.

2. Die Scheidung von Ehegatten mit unterschiedlichen ausländischen Staatsangehörig­keiten

(z.B. Polnisch – Holländisch oder Chinesisch – Englisch).

Hier ist eine Scheidung in Deutschland möglich, soweit einer der ausländischen Ehe-gatten in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. In diesem Fall kommt das Scheidungsrecht desjenigen Landes vor dem deutschen Gericht zur Anwendung, in welchem die Ehegatten zuletzt gemeinsam zusammengelebt hatten.

3. Die Scheidung von einem Ehegatten mit deutscher Staatsangehörigkeiten von einem Ehegatten mit ausländischer Staatsangehörigkeit

(z.B. Deutsch – Holländisch oder Polnisch – Deutsch).

Hier ist die Scheidung in Deutschland immer möglich. Es genügt, wenn nur ein Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit hat, was selbst gilt, sollten sich die Ehegatten gar nicht in Deutschland aufhalten oder dort wohnen. Es kommt jedoch das Scheidungsrecht desjenigen Landes zur Anwendung, in dem die Ehegatten zuletzt gelebt hatten. Lebt beispielsweise eine Deutsche mit einem Holländer zusammen und führen diese Ehe zunächst in Russland, ziehen dann jedoch beide nach Spanien, so ist, soweit die Deutsche von Spanien aus über ihren deutschen Anwalt die Scheidung in Deutschland einreicht, von dem deutschen Familiengericht spanisches Familienrecht anzuwenden, da die Ehegatten zuletzt in Spanien zusammengelebt hatten.

4. Die Scheidung von Ehegatten mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Ausland leben.

Auch hier ist eine Scheidung in Deutschland immer möglich, da es nicht notwendig ist, dass die Ehegatten sich in Deutschland aufhalten oder dort wohnen. Hier kommt, da beide Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, stets deutsches Recht zur Anwendung, auch wenn diese zusammen im Ausland gelebt hatten.

Lebenspartnerschaften:

Aufhebung von Lebenspartnerschaften:


Für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft ist gesetzlich ein Gerichtsurteil vorge-schrieben. Hier muss, wie bei der Scheidung, sich zumindest der Antragsteller anwaltlich vertreten lassen.

Wie bei der Ehe ist ein Jahr Trennungszeit Voraussetzung für die Aufhebung der Lebens­partnerschaft, soweit beide Lebenspartner die Aufhebung wünschen bzw. objektive Anhaltspunkte gegeben sind, dass die Wiederherstellung der Lebenspartner-schaft nicht zu erwarten ist.

Soweit nur ein Lebenspartner die Aufhebung begehrt, der andere jedoch eine solche verweigert, ist die Aufhebung der Lebenspartnerschaft erst nach dreijähriger Trennungszeit möglich.

Ausnahmefälle sind, wie bei der Scheidung, Härtefälle, wie sie etwa bei Anwendung körperlicher Gewalt oder schweren Drohungen bestehen.

Allgemein gilt, dass sich die Aufhebung der Lebensgemeinschaft an dem Schei-dungsverfahren orientiert.

Bei etwaigen Fragen sprechen Sie uns bitte an - Kontakt, oder füllen das Scheidungsformular aus.